Die Abfragepflicht ergibt sich aus Art. 28-30 KKG:
Die Abfragepflicht besteht im Rahmen der Kreditprüfung zu gestellten Gesuchen für Konsumkredit- und Leasingverträge, für Kredit- und Kundenkarten mit eingeräumter Kreditlimite sowie für Überziehungslimiten auf laufenden Konten.
Im Rahmen einer Kreditprüfung dient die IKO-Abfrage zur Prüfung, ob zum Gesuchsteller allenfalls bereits andere KKG-unterstellte Verpflichtungen bestehen, welche entsprechend in der IKO geführt würden.
Die Meldepflicht besteht gemäss Art. 25-27 KKG:
Entsprechend sind alle gewährten, KKG unterstellten, Konsumkredite bei Vertragsabschluss zu melden.
Weiter fallen unter die Meldepflicht benutzte Kreditoptionen bei Kredit- bzw. Kundenkarten und genutzte Möglichkeit eines Kontoüberzugs bei Überziehungskrediten, wenn die Kreditoption während drei Abrechnungsperioden mit einem Sollsaldo zulasten des Kunden von mindestens CHF 3’000.- benutzt wird.
Auch zu melden ist, wenn Teilzahlungen ausstehend sind, die mindestens 10% des Nettobetrags des Kredits bzw. Barzahlungspreises ausmachen oder wenn bei Leasingverträgen mehr als drei Raten offen sind.