Hier finden Sie Antworten auf uns im Zusammenhang mit Einträgen in unserer Datenbank am häufigsten gestellte Fragen:

 

Besteht eine Pflicht bzgl. Eintragung in die IKO-Datenbank?

Ja, das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) regelt die Meldepflicht zu unter das KKG fallenden Krediten verbindlich. Durch diese Meldepflicht kann sichergestellt werden, dass Kreditgebende bei Durchführung der ebenfalls vorgeschriebenen Kreditfähigkeitsprüfung über allenfalls bestehende anderweitige finanzielle, KKG-unterstellte Verpflichtungen des Antragsstellers informiert ist.

 

Datenschutz – Wie bearbeitet die IKO Daten über mich?

In der Datenschutzerklärung für Konsumkreditnehmende beschreiben wir, wie wir Daten von Konsumkreditnehmenden bearbeiten.

Alle weiteren Datenbearbeitungen (z.B. die Bearbeitung von Daten von Webseitenbesuchenden, Vertretern von Mitgliedern, Partnern und Lieferanten) beschreiben wir in unserer allgemeinen Datenschutzerklärung.

 

Datenschutz - Wie lange werden die Daten in der IKO-Datenbank gespeichert?

In der Datenbank der IKO werden nur laufende Verträge gespeichert. Diese Daten unterliegen einer reglementarischen Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten nicht mehr in der Datenbank vorhanden und werden nicht mehr zur Pürfung neuer Kreditgesuche an Mitglieder bekanntgegeben.

 

Datenschutz - Wann müssen Konsumkreditgebende Daten melden oder eine Abfrage tätigen?

Konsumkreditgebende unterstehen sowohl bei der Abfrage, als auch der Bearbeitung von IKO-Daten grundsätzlich den gesetzlichen, regulatorischen und vereinsinternen Vorgaben.

Die Konsumkreditgebenden sind gesetzlich verpflichtet, Konsumkredite der IKO zu melden und vor der Vergabe von Konsumkrediten eine Auskunft bei der IKO über die Kreditnehmenden einzuholen. Diese Pflicht besteht auch bei der Erneuerung und Ablösung von Konsumkreditverträgen. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen müssen auch ausstehende Teilzahlungen, die mindestens 10 Prozent des Nettobetrags des Kredits beziehungsweise des Barzahlungspreises ausmachen, vom Konsumkreditgebenden gemeldet werden.

Konsumkreditverträge sind Verträge, durch die einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen wird (Art. 1 KKG). Als Konsumkreditverträge gelten auch:

  • Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird;
  • Kredit- und Kundenkarten, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind; als Kreditoption gilt die Möglichkeit, den Saldo einer Kredit- oder Kundenkarte in Raten zu begleichen;
  • Überziehungskredite auf laufendem Konto.

Die gesetzlichen Grundlagen zur Führung der Informationsstelle, der Meldepflichten sowie der Auskunftspflichten sind im Konsumkreditgesetz zu finden.

 

Datenschutz - Welche Daten sind in der IKO Datenbank enthalten?

Hier finden Sie eine Übersicht über die bei uns in der Datenbank geführten Daten: https://www.iko-info.ch/de-ch/kredit-leasingnehmer

 

Datenbankauszug – Wie finde ich heraus, welche Daten über mich allenfalls in der IKO-Datenbank gespeichert sind?

In unserem Internetauftritt können Sie in der Rubrik „Kredit- und Leasingnehmer“ unter „Einträge zu meiner Person“ einen Datenbankauszug (eine Selbstauskunft) zu allenfalls über Sie in unserer Datenbank gespeicherten Daten bestellen. Dies ist entweder mittels unseres Online-Formulars möglich, oder Sie können sich dort entsprechende Formulare für eine physische Bestellung downloaden, welche Sie uns dann bitte vollständig ausgefüllt und mit den geforderten Beilagen per Post zustellen.

Nach Eingang Ihrer Bestellung wird Ihr Datenbankauszug durch uns in der Regel tagfertig erstellt. Die Zustellung erfolgt dann aus Datenschutzgründen stets per physischer Post.

Ihren Datenbankauszug erhalten Sie von uns kostenlos.

 

Richtigkeit der Daten – Wer ist verantwortlich für die Richtigkeit in der IKO-Datenbank gespeicherter Daten?

Alle Daten, welche von Mitgliedfirmen über ihre Kunden bzw. Kredit-, Leasing- oder Karteninteressenten gemeldet werden, müssen korrekt sein. Die IKO-Mitglieder tragen gemäss Statuten und Reglement die volle Verantwortung für die Richtigkeit der von ihnen gemeldeten Daten. Sie sind aufgrund ihres Kundenkontakts in der Lage, deren Korrektheit zu überprüfen und sicherzustellen.

 

Korrektur allfälliger Falscheinträge – Wie kann ich eine Korrektur bei über mich in der IKO-Datenbank allenfalls geführten Falscheinträgen vornehmen?

Sollten Sie (beispielsweise bei der Überprüfung Ihres Datenbankauszugs) zum Schluss kommen, dass zu Ihrer Person in unserer Datenbank geführte Einträge nicht korrekt und daher zu berichtigen sind, ist der einfachste und effizienteste Weg, sich diesbezüglich direkt mit dem auf Ihrem Datenbankauszug ersichtlichen, eintragenden Mitglied in Verbindung zu setzen und bei ihm eine Korrektur zu beantragen. Das eintragende Mitglied kann dann Ihr Anliegen basierend auf ihm vorliegender Aktenlage prüfen und wird bei berechtigten Änderungswünschen erforderliche Berichtigungen vornehmen.

Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen in einem solchen Fall als Ansprechpartner zur Verfügung. Dafür bitten wir Sie, uns Ihr Anliegen unter Beilage entsprechender Unterlagen mittels physischer Post zukommen zu lassen. Dann können wir auf das eintragende Mitglied zugehen und die Abklärungen vornehmen. Dies ist allerdings zeitaufwändiger, als wenn Sie sich direkt an das eintragende Mitglied wenden, weshalb wir Ihnen empfehlen, diesen Weg erst als Eskalationsstufe zu beschreiten, sofern Sie keinen Konsens mit dem eintragenden Mitglied finden.

 

Löschung von Daten – Wie kann ich einen Eintrag zu meiner Person aus der IKO-Datenbank löschen?

Eine vorzeitige Löschung von Einträgen aus unserer Datenbank ist nur möglich, falls es sich um einen Falscheintrag oder einen fehlerhaften Eintrag handelt.

Sollte Ihres Erachtens zu Ihrer Person in unserer Datenbank ein Falscheintrag oder ein fehlerhafter Eintrag geführt werden, können Sie diesen entsprechend Art. 5 Abs. 2 Datenschutzgesetz berichtigen lassen.

Wir empfehlen Ihnen dazu, sich diesbezüglich direkt mit dem eintragenden Institut, welches Sie Ihrem Datenbankauszug entnehmen können, in Verbindung zu setzen. Dies ist in der Regel der effizienteste Weg zur Klärung Ihres Anliegens bzw. zur Bereinigung eines allenfalls vorliegenden Falscheintrags.

Selbstverständlich stehen aber auch wir Ihnen in einem solchen Fall als Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Bedeutung eines Eintrags – Ist es für mich grundsätzlich negativ, in der IKO-Datenbank gespeichert zu sein?

Nein, ein Eintrag zu Ihrer Person in unserer Datenbank ist für Sie nicht negativ, sofern Sie Ihren Verpflichtungen aus eingegangenen Konsumkredit-, Leasing und Kartenverträgen vertragsgemäss nachkommen bzw. nachgekommen sind.

Begleichen Sie vereinbarte Kredit- oder Leasingraten bzw. Zahlungen an Ihren Kartenherausgeber pünktlich, so ist in der IKO-Datenbank ersichtlich, dass Sie ein korrekter Zahler sind, was Ihre Bonität bzw. Kreditwürdigkeit positiv bescheinigt.