Das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene neue Konsumkreditgesetz (KKG) überträgt die Kompetenz zur Gründung einer Informationsstelle für Konsumkredit den Kreditgeberinnen.

Entsprechend wurde am 30. Mai 2002 der Verein zur Führung einer Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) gegründet. Die Informationsstelle für Konsumkredit nahm auf 1. Januar 2003 ihren Betrieb auf.

Provider der IKO ist der Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK), Outsourcing-Partner für das Informationssystem die IBM Schweiz AG.

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene IKO ist ein Verein nach Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, dessen Statuten und Reglement vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bewilligt sind.

Zweck des Vereins ist die Führung der Informationsstelle für Konsumkredit im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) vom 23. März 2001. Der Evidenzzentrale sind sämtliche Daten gemäss Meldepflicht aus Art. 25 bis 27 KKG (vgl. auch Art. 3 der Vereinsstatuten) zu melden.

Zugriff auf die Datenbank der IKO haben ausschliesslich Kreditgeberinnen, die Kredit- und Leasinggeschäfte abschliessen, welche dem KKG unterstehen. Sie dürfen ihre Zugriffsmöglichkeiten nur insoweit nutzen, als sie die vom KKG vorgeschriebenen Pflichten im Zusammenhang mit der Kreditfähigkeitsprüfung zu erfüllen haben.

Die IKO übt ihre Tätigkeit über das Gebiet der ganzen Schweiz und des Fürstentum Liechtenstein aus.